(1) Jede Wettannahmestelle ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen, die folgende Angaben in deutlich lesbarer dauerhafter Schrift zu enthalten hat:
1. bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften den im Firmenbuch eingetragenen Namen der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers und
2. einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung und einen deutlichen Hinweis auf das Verbot des Vermittelns von Kindern und Jugendlichen als Wettkundinnen oder Wettkunden und des Abschlusses von Wetten mit Kindern oder Jugendlichen.
(2) Im Fall der Ausübung der Bewilligung über ein Wettterminal ist dieses ebenfalls unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 1 zu kennzeichnen.
(3) Im Fall von Internetwetten sind die Angaben nach Abs. 1 auf der Homepage der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers leicht auffindbar darzustellen.
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