(1) Wettterminals dürfen nur in Wettannahmestellen aufgestellt und betrieben werden.
(2) Es dürfen nur Wettterminals aufgestellt und betrieben werden, die
1. entsprechend gekennzeichnet sind (§ 12 Abs. 2),
2. ausschließlich die Teilnahme an erlaubten Wetten ermöglichen,
3. keine gleichzeitige Bedienung durch mehrere Personen zulassen,
4. keine anderen als die nach diesem Gesetz umfassten Wetten anbieten,
5. mit einer Seriennummer ausgestattet sind und
6. gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere durch elektromagnetische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sind und
7. nur mit einer personalisierten Wettkundenkarte betrieben werden können.
(3) Das Wettterminal muss nach seiner Bauart, seinem technischen Zustand und seinem Programm so beschaffen sein, dass bei einem widmungsgemäßen Betrieb keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Wettkunden sowie unbeteiligten Personen entstehen kann (Betriebssicherheit).
(4) Für jedes Wettterminal ist ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen über die Einhaltung der Bestimmungen nach Abs. 2 und 3 vorzulegen.
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