§ 10 § 10
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
(1) Jede Bewilligungsinhaberin oder jeder Bewilligungsinhaber hat unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein elektronisches Wettbuch zu führen, das sicherstellt, dass alle Wettvorgänge in zeitlich lückenlos fortlaufender Reihenfolge festgehalten werden. Das Wettbuch muss fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
(2) Bei Wetteinsätzen und Wettgewinnen nach § 15 Abs. 1 Z 2 und 3 haben die Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmer im Wettbuch zusätzlich die Identität der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des Lichtbildausweises unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes oder Gewinnes festzuhalten.
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