§ 1 § 1
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz gilt für
1. den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen durch Buchmacherinnen oder Buchmacher,
2. die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen durch Totalisateurinnen oder Totalisateure,
3. die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen oder Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen durch Vermittlerinnen oder Vermittler und
4. die Ausübung der in Z 1 bis Z 3 genannten Tätigkeiten im Internet im Land Niederösterreich durch Internetwettanbieterinnen oder Internetwettanbieter.
(2) Alle über den Anwendungsbereich dieses Gesetzes hinausgehenden gewerbsmäßigen Wetten sind unzulässig.
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