(1) Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.
(2) (entfällt durch LGBl. Nr. 54/2019
(3) Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zuständig
1. zur Entscheidung über
- Anträge zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 14) und
- Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers wegen Rechtswidrigkeit (§ 16)
2. für die Feststellung von Rechtsverstößen einschließlich der Nichtigerklärung des Vertrages und der Verhängung von Sanktionen und von Mutwillensstrafen (§§ 17 und 20)
3. zur Unwirksamerklärung des Widerrufes (§ 18).
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