(1) Der Bedienstete, der einen Karenzurlaub nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden.
(2) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes.
Für den aufgeschobenen Karenzurlaub beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe gemäß § 7 Abs. 4 zweiter Satz.
(3) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen
1. nach dem Ende eines Karenzurlaubs oder Karenzurlaubsteiles,
2. nach dem Ende des zweiten Karenzurlaubsteiles des Vaters (§ 6), sofern der Bedienstete die Inanspruchnahme seines zweiten Karenzurlaubsteiles spätestens acht Wochen nach der Geburt bekannt gegeben hat;
3. nach dem Ende eines Karenzurlaubes oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, der oder die infolge der Verhinderung eines in Karenzurlaub oder in Teilzeitbeschäftigung befindlichen anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils in Anspruch genommen wird.
(4) Die §§ 10, 12, 13 und 15e Abs. 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, sind sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden