(1) Samen darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – in Niederösterreich zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 8 entspricht.
(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 nur folgende Personen (Besamerinnen bzw. Besamer) durchführen:
1. zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen bzw. Tierärzte,
2. Besamungstechnikerinnen bzw. -techniker oder
3. die Eigentümerin bzw. der Eigentümer, die Halterin bzw. der Halter oder deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamerinnen bzw. -besamer).
(3) Die Besamerin bzw. der Besamer hat der Halterin bzw. dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Besamungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine von der Halterin bzw. vom Halter bestimmten Stelle gleich. Die Daten über die Besamung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift der Besamerin bzw. des Besamers;
2. Identität des Spendertieres und des besamten Tieres;
3. Betrieb der Halterin bzw. des Halters des besamten Tieres;
4. Datum der Besamung.
Die Daten über die Besamung müssen – vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet – mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
(4) Ist das besamte Tier ein Zuchttier, hat die Betreiberin bzw. der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Halterin bzw. des Halters entweder dieser bzw. diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Samen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von der Halterin bzw. vom Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.
(5) Abweichend von Abs. 1 darf in Niederösterreich Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese Tiere im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen gewonnen worden ist. Dabei sind die veterinärrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.
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