Samen darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – in Niederösterreich nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn
1. die Spendertiere durch Bestimmung ihrer Blutgruppe oder eine andere, mindestens genauso verlässliche Methode, wie zum Beispiel die DNA-Analyse, identifiziert worden sind; für Zuchtschweine gilt dies nur, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
2. a) er reinrassigen Zuchtrindern, die Zuchtwertschätzungen im Sinn des Art. 21 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, oder reinrassigen Zuchtschweinen, schafen oder -ziegen entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinn des Art. 21 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden,
b) er reinrassigen Zuchtequiden entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinn des Art. 21 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
c) er Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinn des Art. 24 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
d) er reinrassigen Zuchttieren entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, und er ausschließlich im Sinn des Art. 21 Abs. 1 lit. g oder Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 zum Zweck der Prüfung männlicher reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen verwendet wird, oder
e) er Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, und er ausschließlich im Sinn des Art. 24 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2016/1012 zum Zweck der Prüfung von Hybridzuchtebern verwendet wird,
3. er so gekennzeichnet ist, dass er der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Samen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann und
4. er von der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Samen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet ist, sofern die Abnehmerin bzw. der Abnehmer dies verlangt, weil die aus dem Samen erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden sollen.
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