Ein Zuchttier darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Tieren – in Niederösterreich nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es
1. dauerhaft so gekennzeichnet und im Fall eines Equiden überdies durch das lebenslange Identifizierungsdokument (bzw. die Tierzuchtbescheinigung) so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und
2. von einer Tierzuchtbescheinigung (einschließlich dem lebenslang gültigen Identifizierungsdokument bei reinrassigen Zuchtequiden) oder sonstigen Tierzuchtdokumenten im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet wird, sofern die Übernehmerin bzw. der Übernehmer diese verlangen, weil das Zuchttier in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden soll.
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