§ 5 § 5
In Kraft seit 18. August 2020
Up-to-date
Die öffentliche Zugänglichmachung und Aktualisierung von Informationen nach Art. 27 Abs. 6 und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Veröffentlichung im Internet.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden