(1) Die beabsichtigte Änderung genehmigter Zuchtprogramme gilt als wesentlich und damit als genehmigungspflichtig, wenn sie insbesondere einen der nachstehenden Bereiche betrifft:
1. Verfahren für die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzung, soweit die Änderung über eine bloße Geringfügigkeit hinausgeht;
2. Ziel oder Selektions- und Zuchtziele des Zuchtprogramms;
3. Beschreibung der Eigenschaften der Rasse einschließlich der Angaben zu den Hauptmerkmalen;
4. Ausdehnung des geografischen Gebiets;
5. Übertragung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung an dritte Stellen, soweit die Änderung über eine bloße Geringfügigkeit hinausgeht;
6. System für die Erhebung von Abstammungsinformationen, soweit die Änderung über eine bloße Geringfügigkeit hinausgeht;
7. Grundsätze der Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung;
8. Grundsätze des Ursprungszuchtbuchs.
(2) Eine nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigte Änderung an einem Zuchtprogramm ist mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen. Dies gilt auch im Fall von Genehmigungen, die von der Behörde vor Ablauf der im Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorgesehenen Frist erteilt werden.
(3) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen, die ihr in einem anderen Bundesland genehmigtes Zuchtprogramm in Niederösterreich durchführen, haben der Behörde genehmigte Änderungen unter Vorlage des rechtswirksam geänderten Zuchtprogramms unverzüglich anzuzeigen.
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