(1) Neben den Anforderungen des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 hat sich das Zuchtprogramm auf das gesamte Landesgebiet zu erstrecken. Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 17) einzuholen.
(2) Eine Genehmigung ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch zu erteilen, wenn die Anforderungen des Art. 19 Abs. 2, des Anhangs I Teil 3 Z 1 zweiter Satz oder Z 4 lit. b sowie des Anhangs II Teil 1 Kapitel III Z 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorliegen.
(3) Die Verweigerung nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Bescheid, der dem Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen im Weg der Behörde des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates zugestellt wird. Der Bescheid hat eine Rechtsmittelbelehrung unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu enthalten.
(4) Der Antrag auf Überprüfung der Verweigerung der Genehmigung nach Art. 12 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 ist vom Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen innerhalb von vier Wochen nach dessen Unterrichtung von der Verweigerung gemäß Art. 12 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 bei der Behörde in deutscher Sprache oder unter Beifügung einer deutschen Übersetzung zu stellen und hat die Gründe, aus denen der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen die Verweigerung der Genehmigung nicht für gerechtfertigt hält, zu enthalten.
(5) Wird der Antrag nach Abs. 4 fristgerecht gestellt, tritt der Bescheid nach Abs. 3 außer Kraft und die Behörde hat unter Einbindung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates neuerlich über die Erteilung der Genehmigung zu entscheiden.
(6) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland haben und dort ein Zuchtprogramm rechtmäßig durchführen, haben ihre Absicht in Niederösterreich tierzüchterisch tätig werden zu wollen, der Behörde unter Vorlage des genehmigten Zuchtprogramms anzuzeigen. Die Durchführung des Zuchtprogramms hat sich auf das gesamte Landesgebiet zu erstrecken. Sofern die Behörde innerhalb von 60 Tagen nach Einlangen der Anzeige keine begründeten Einwände erhebt, gilt die Durchführung des Zuchtprogramms als genehmigt. Wird in Niederösterreich bereits rechtmäßig ein Zuchtprogramm derselben Rasse durchgeführt, hat die Behörde die Genehmigung bei Vorliegen der im Art. 12 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Gründe zu verweigern.
(7) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen haben die Bestimmungen des Zuchtprogramms, das sie in Niederösterreich rechtmäßig durchführen, einzuhalten. Möchte ein nach diesem Gesetz anerkannter Zuchtverband oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen ein genehmigtes Zuchtprogramm auch in einem anderen Bundesland durchführen, ist die Behörde davon zu unterrichten.
Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben ihr Zuchtprogramm auch in anderen Bundesländern, Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten, soweit sie dort zur Durchführung des Zuchtprogramms berechtigt sind, einzuhalten. Sie dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene und den Anforderungen des Zuchtprogramms entsprechende Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren und nur für diese Tiere Tierzuchtbescheinigungen sowie – soweit sie dazu befugt sind – lebenslange Identifizierungsdokumente ausstellen.
(8) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen haben der Behörde unverzüglich die endgültige oder vorübergehende Einstellung der Durchführung eines genehmigten Zuchtprogramms in Niederösterreich mit konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf anzuzeigen.
(9) Mit der Aussetzung oder Entziehung der Genehmigung des Zuchtprogramms im anderen Hauptsitzstaat bzw. Hauptsitzbundesland oder mit der dortigen endgültigen Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms verliert der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen auch das Recht, dieses Zuchtprogramm in Niederösterreich durchzuführen.
(10) Die Behörde hat die Genehmigung eines Zuchtprogramms neben den Fällen des Art. 47 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2016/1012 auszusetzen oder erforderlichenfalls zu entziehen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen wiederholt, fortwährend oder allgemein gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1012, dieses Gesetzes oder der dazu ergangenen Verordnungen verstößt.
(11) Parteistellung in Verfahren hat ausschließlich der antragstellende Zuchtverband bzw. das antragstellende Zuchtunternehmen sowie jener Zuchtverband bzw. jenes Zuchtunternehmen, der bzw. das nach Art. 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 sein bzw. ihr Zuchtprogramm in Niederösterreich durchführen möchte.
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