§ 25 § 25
In Kraft seit 18. August 2020
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Tierzuchtgesetz 2008 (NÖ TZG 2008), LGBl. 6300, außer Kraft.
(2) Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
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