§ 23 § 23
§ 23 § 23 — NÖ TZG 2020
(1) Die Zuchtprogramme der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Niederösterreich nach § 7 NÖ Tierzuchtgesetz 2008 (NÖ TZG 2008), LGBl. 6300, rechtmäßig tätigen Zuchtverbände und Zuchtunternehmen mit Sitz in einem anderen Bundesland, Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat gelten als genehmigt. Darüber hinaus fallen sie unter die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1012.
(2) Sind die sich aus § 8 Abs. 10, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 3 oder § 17 Abs. 3 NÖ Tierzuchtgesetz 2008 ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch aufrecht, so gelten sie in der bisherigen Form weiter bis die fünf Jahre abgelaufen sind. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Besamungstechnikerinnen bzw. -techniker und Eigenbestandsbesamerinnen bzw. besamer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des NÖ Tierzuchtgesetzes 2008 tätig sind, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben. Ausbildungen im Sinn der NÖ Tierzuchtverordnung 2009 (NÖ TZVO 2009), LGBl. Nr. 6300/1-1, sowie diesen Ausbildungen dort gleichgestellte Ausbildungen gelten als Ausbildungen im Sinn des § 12 Abs. 2 Z 1 sowie diesen Ausbildungen gleichgestellte Ausbildungen im Sinn des § 12 Abs. 2 Z 3.
(4) Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, welche auf Grundlage des NÖ Tierzuchtgesetzes 2008 rechtmäßig durchgeführt wurden, gelten als solche nach diesem Gesetz. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des NÖ Tierzuchtgesetzes 2008 Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführenden dritten Stellen sind unverzüglich nach Art. 27 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu veröffentlichen.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen und ausgestellte Dokumente (z. B. Belegscheine) oder zu führende Aufzeichnungen gelten als solche nach diesem Gesetz.
(6) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach dem NÖ Tierzuchtgesetz 2008 ist § 1 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, maßgeblich. Alle anderen anhängigen Verwaltungsverfahren sind formlos einzustellen und die antragstellenden Personen unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.