(1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. eine anerkannten Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen vorbehaltene Tätigkeit ausübt, ohne über die entsprechende Anerkennung zu verfügen;
2. ein Zuchtprogramm durchführt, ohne dazu berechtigt zu sein;
3. sein nach diesem Gesetz genehmigtes Zuchtprogramm nicht in ganz Niederösterreich durchführt;
4. der Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 6 nicht nachkommt;
5. gegen § 3 Abs. 7 verstößt;
6. gegen § 3 Abs. 8 verstößt;
7. gegen § 4 Abs. 3 verstößt;
8. gegen Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 verstößt;
9. Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen entgegen Art. 25 der Verordnung (EU) 2016/1012 durchführt;
10. seinen Verpflichtungen nach Art. 27 Abs. 6 und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 bzw. § 5 nicht nachkommt, wobei als Tatort der Hauptsitz des Zuchtverbandes, Zuchtunternehmens oder der benannten dritten Stelle gilt;
11. Zuchttiere entgegen § 6 übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlässt;
12. Tierzuchtbescheinigungen entgegen Art. 30 bis 33 der Verordnung (EU) 2016/1012 ausstellt;
13. Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen entgegen den Bestimmungen der Kapitel IV und V und Art. 36 der Verordnung (EU) 2016/1012 vornimmt;
14. den Verpflichtungen im Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen nach § 7 nicht nachkommt;
15. Samen entgegen § 8 in Verkehr bringt bzw. abgibt oder entgegen § 9 Abs. 1 verwendet;
16. eine künstliche Besamung durchführt, ohne dazu nach § 9 Abs. 2 berechtigt zu sein;
17. den Verpflichtungen im Hinblick auf den Besamungsschein bzw. die Daten über die Besamung nach § 9 Abs. 3 oder die Tierzuchtdokumente für Samen nach § 9 Abs. 4 nicht nachkommt;
18. eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 10 in Verkehr bringt bzw. abgibt oder einen Embryo entgegen § 11 Abs. 1 verwendet;
19. den Verpflichtungen im Hinblick auf den Embryoübertragungsschein bzw. die Daten über die Embryoübertragung nach § 11 Abs. 2 oder die Tierzuchtdokumente für Embryonen nach § 11 Abs. 3 nicht nachkommt;
20. entgegen § 12 Abs. 1 und 4 tätig wird;
21. den Verpflichtungen nach § 12 Abs. 5 nicht nachkommt;
22. in der Erklärung nach § 12 Abs. 5 wahrheitswidrige Angaben macht;
23. den Verpflichtungen nach § 18 Abs. 4, 5, 6, 8 und 9 nicht nachkommt;
24. den Verpflichtungen nach § 23 Abs. 2 und 4 nicht nachkommt;
25. der Verpflichtung nach Art. 12 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/1012 nicht nachkommt;
26. den sonstigen in diesem Gesetz, in Verordnungen oder Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes bzw. der Verordnung (EU) 2016/1012 enthaltenen Geboten oder Verboten nicht nachkommt;
27. den sich aus den zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1012 ergangenen EU-Rechtsakten ergebenden sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.300,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.
(3) Die Strafgelder fließen dem Land zu.
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