(1) Die Landes-Landwirtschaftskammer darf folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich sind:
1. von zur Vertretung nach außen befugten Personen von Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen oder von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten,
2. von den für die Zuchtarbeit verantwortlichen Personen von Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten über tierzuchtfachliche Ausbildungen,
3. von Besamerinnen bzw. Besamern nach § 9 Abs. 2 und Embryo-Überträgerinnen bzw. Embryo-Überträgern nach § 11 Abs. 2: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindungen,
4. von Eigenbestandsbesamerinnen bzw. -besamern und Besamungstechnikerinnen bzw. -technikern weiters: Daten über die fachliche Eignung nach § 12 Abs. 2 und die persönliche Eignung nach § 12 Abs. 5, über die Art der Tätigkeit (als Eigenbestandsbesamerin bzw. -besamer oder Besamungstechnikerin bzw. -techniker) sowie Daten über die Bescheinigung der Anzeige bzw. der Untersagung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamerin bzw. -besamer oder Besamungstechnikerin bzw. -techniker,
5. von in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister eines anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens eingetragenen Züchterinnen bzw. Züchtern und Tierhalterinnen bzw. Tierhaltern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Betriebsdaten einschließlich der LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist.
(2) Die Landesregierung darf Daten nach Abs. 1 verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich sind und von betroffenen Personen aufgrund einer Meldepflicht oder einer Abfrageermächtigung von elektronischen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs ermittelt wurden. Der Begriff Verarbeitung umfasst sämtliche Vorgänge, die zur Erfüllung dieses Zwecks erforderlich und der Definition des Art. 4 Z 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, entnehmbar sind.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 1 und 2 an den Tierzuchtrat, die ordentlichen Gerichte, die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sowie an nationale Behörden, Organe der Europäischen Union oder Tierzuchtbehörden anderer Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung der diesen Einrichtungen und Organen obliegenden Aufgaben sind.
(4) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach der letzten inhaltlichen Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder nach nationalen oder unionsrechtlichen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer oder sonstige Verfügbarkeitsdaten.
(7) In Niederösterreich rechtmäßig tätige Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte dritte Stellen sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihnen unionsrechtlich oder durch nationales Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist, die zu diesem Zweck erforderlichen (personenbezogenen) Daten zu verarbeiten.
(8) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen und in Niederösterreich rechtmäßig tätige Zuchtverbände, Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte dritte Stellen dürfen (personenbezogene) Daten auf begründetes Ersuchen an einen Dritten übermitteln, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (z. B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein überwiegendes berechtigtes Interesse entgegensteht. Die Daten sind, so es dem von dem Dritten angegebenen Zweck nicht entgegensteht, zu anonymisieren. Ist eine Aufrechterhaltung des Personenbezugs zur Erreichung des Zwecks notwendig, ist eine Übermittlung nur dann zulässig, wenn Datensicherheitsmaßnahmen im Sinn des Art. 32 Datenschutz-Grundverordnung, bei Empfängern aus Drittländern oder internationalen Organisationen im Sinn des Kapitels V Datenschutz-Grundverordnung sichergestellt sind. Dies gilt in den Fällen des Abs. 9 sinngemäß.
(9) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuches ist ein anerkannter Zuchtverband bzw. ein anerkanntes Zuchtunternehmen verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuches für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, sicherzustellen. Ist dieser bzw. dieses dazu nicht in der Lage, so ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jeder Halterin bzw. jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden