(1) Der Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen hat jedenfalls folgende Stammdaten zu enthalten:
1. Name und Sitz des Zuchtverbands bzw. Zuchtunternehmens sowie allenfalls Name und Sitz des Rechtsträgers;
2. bei juristischen Personen die Rechtsform, die Rechtsgrundlage und den Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit;
3. Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen befugten Personen;
4. Name, Anschrift und Angabe sowie Nachweis der tierzuchtfachlichen Ausbildung der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen.
(2) Neben den Anforderungen des Art. 4 Abs. 3 lit. b bis d der Verordnung (EU) 2016/1012 muss die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ihren bzw. seinen Sitz in Niederösterreich haben. Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 17) einzuholen.
(3) Wenn die Behörde beabsichtigt, die Anerkennung zu verweigern, so hat sie diese Absicht der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller schriftlich unter Darlegung der maßgeblichen Gründe bekannt zu geben. Beantragt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller daraufhin eine Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung, hat die Behörde innerhalb von 90 Tagen über die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu entscheiden.
(4) Einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist die Anerkennung neben den Fällen des Art. 6 und Art. 47 Abs. 1 UAbs. 2 lit. e der Verordnung (EU) 2016/1012 zu entziehen, wenn der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen wiederholt gegen § 18 Abs. 4 und 5 verstößt. Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 gilt sinngemäß auch im Fall der Aussetzung oder des Entzugs der Genehmigung des Zuchtprogramms nach § 3 Abs. 10.
(5) Die Behörde hat umgehend die notwendigen Daten an den Bund zur Führung der Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 bekannt zu geben.
(6) Änderungen im Hinblick auf die Angaben nach Abs. 1 sowie Satzungsänderungen betreffend die im Anhang I Teil 1 B 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten sind vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen der Behörde unverzüglich zu melden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden