(1) Soweit es zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren sowie für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der Landes-Landwirtschaftskammer mit Verordnung insbesondere nähere Vorschriften zu erlassen über
1. die Anerkennung von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen sowie die Genehmigung von Zuchtprogrammen;
2. das Tätigwerden von anerkannten Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen;
3. die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen;
4. Inhalt und Form des jährlichen Berichts gemäß § 18 Abs. 4;
5. Inhalt und Form des Belegscheins (der Deckbescheinigung) und der Aufzeichnungen über die Verwendung von Tieren im Natursprung gemäß § 7 Abs. 1;
6. die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms eines anerkannten Zuchtverbands oder einem anerkannten Zuchtunternehmen gemäß § 8 Z 2;
7. Inhalt und Form des Besamungsscheins gemäß § 9 Abs. 3;
8. Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins gemäß § 11 Abs. 2;
9. Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungstechnikerin bzw. zum Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamerin bzw. Eigenbestandsbesamer zur Erlangung der fachlichen Eignung gemäß § 12 Abs. 2;
10. die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede gemäß § 13;
11. den Umfang, in dem Ausbildungsnachweise gemäß § 13 als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach Z 9 gelten;
12. die Kosten für Maßnahmen nach Art. 47 der Verordnung (EU) 2016/1012.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 9 erfüllen.
(3) Die Landes-Landwirtschaftskammer als zuständige Behörde kann durch Verordnung Abweichungen nach Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorsehen.
(4) Bei Änderungen des in § 20 Abs. 1 genannten Rechtsaktes der Europäischen Union betreffend De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Landesregierung kundzumachen:
1. den Titel und die Fundstelle des Rechtsaktes, durch den der Rechtsakt geändert oder ersetzt wird;
2. den Stichtag, ab dem der Rechtsakt in der geänderten Fassung oder der diesen Rechtsakt ersetzende Rechtsakt anzuwenden ist.
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