(1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.
(2) Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht zu überwachen. Die Behörde kann dazu auch geeignete Dritte beauftragen. Bei der Überwachung sind die Bestimmungen gemäß Art. 41 bis 45 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu beachten.
(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen die im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften und Bescheide erforderlich sind. Dazu kann die Behörde insbesondere
1. Verbote und Beschränkungen anordnen
a) betreffend Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen sowie
b) betreffend einen anerkannten Zuchtverband bzw. ein anerkanntes Zuchtunternehmen;
2. Dokumente einziehen, die unter Missachtung von Vorschriften gemäß Abs. 2 ausgestellt wurden und wesentliche züchterische Interessen beeinträchtigen können;
3. Samen, Eizellen oder Embryonen – auch vorläufig – sicherstellen und, soweit dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung von Erbfehlern notwendig ist, deren unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen;
4. anordnen, dass von einem anerkannten Zuchtverband oder Zuchtunternehmen
a) Eintragungen in das Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, berichtigt, aufgeschoben, unterlassen oder rückgängig gemacht werden,
b) die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuchs oder des Zuchtregisters geändert wird,
c) Tierzuchtbescheinigungen (einschließlich der lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente für reinrassige Zuchtequiden) eingezogen oder neu ausgestellt werden,
d) die Überprüfung von Abstammungen durchgeführt oder veranlasst wird, oder
e) die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung in vorgeschriebener Weise durchgeführt wird;
5. einem nach diesem Gesetz anerkannten Ursprungszuchtbuch-Zuchtverband im Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung gemäß Anhang I Teil 3 Z 3 lit. a sublit. iii der Verordnung (EU) 2016/1012 Aufträge zur Erfüllung dieser Verpflichtung erteilen;
6. jedes nicht bewilligungspflichtige Tätigwerden, für das die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht mehr vorliegen, untersagen;
7. jede sonst unionsrechtlich gebotene Handlung oder Unterlassung anordnen.
(4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. In diesem sind auch Änderungen im Hinblick auf Satzungsänderungen betreffend die im Anhang I Teil 1 B Z 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten anzugeben.
(5) Die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist,
1. Auskünfte auf Verlangen zu erteilen und
2. jederzeit Zugang zu elektronischen Datenverarbeitungen zu ermöglichen.
(6) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte natürliche oder juristische Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung der geltenden veterinärhygienischen Anforderungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel der bzw. des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeiten sowie sonstige Orte, an denen den im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften unterliegende Tätigkeiten ausgeübt werden oder werden sollen, zu Zeiten, an denen diese üblicherweise ausgeübt werden, betreten. Die bzw. der Kontrollierte hat auf Aufforderung den Zugang zu diesen zu ermöglichen.
(7) Die Berechtigung gemäß Abs. 6 umfasst auch die Befugnis,
1. Besichtigungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Blutproben und sonstige Proben zu entnehmen und
2. in Zuchtunterlagen, geschäftliche Unterlagen und Datenverarbeitungen Einsicht zu nehmen und Kopien anzufertigen.
(8) Von Maßnahmen gemäß Abs. 6 und 7 betroffene Personen haben diese zu dulden sowie die Kontrollorgane bei ihren amtlichen Tätigkeiten zu unterstützen bzw. für eine Unterstützung Sorge zu tragen; insbesondere haben sie auf Verlangen Daten gemäß Abs. 7 Z 2 vorzulegen bzw. Einsicht in diese zu ermöglichen sowie Tiere vorzuführen.
(9) Die Verpflichtungen oder Befugnisse gemäß Abs. 3 bis 8 gelten auch in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Die Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß in Bezug auf Kontrollexpertinnen bzw. Kontrollexperten
1. der Europäischen Kommission oder der Mitgliedstaaten, soweit deren Tätigwerden oder Beteiligung gemäß Art. 48 oder 53 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorgesehen ist;
2. anderer Bundesländer, sofern sie von der Behörde wegen eines tierzuchtrechtlichen Bezuges zum anderen Bundesland beigezogen werden und deren Mitwirkung erforderlich erscheint.
(10) Werden auf Grund eines Verstoßes gegen die EU-Rechtsakte nach § 24 Abs. 2 und 3 oder gegen dieses Gesetz Maßnahmen nach Art. 47 der Verordnung (EU) 2016/1012 gesetzt, können die dafür anfallenden Kosten im Verwaltungsstrafverfahren geltend gemacht werden und der bzw. dem Beschuldigten in einem Straferkenntnis neben einer Verwaltungsstrafe vorgeschrieben werden; diese Kosten sind unmittelbar an die Landes-Landwirtschaftskammer zu entrichten.
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