§ 17 § 17
In Kraft seit 18. August 2020
Up-to-date
Wird durch eine Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden sowie das Landesverwaltungsgericht – unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 – zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.
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