(1) Zuständige Behörde im Sinn der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie nach diesem Gesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, die Landes-Landwirtschaftskammer.
(2) Soweit der Landes-Landwirtschaftskammer behördliche Aufgaben nach diesem Gesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Im Rahmen dieser Aufgaben ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, weshalb die Landes-Landwirtschaftskammer insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist.
(3) Über die Rechte gemäß Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
(4) Die Unterstützung von Empfängerinnen bzw. Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinn von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landes-Landwirtschaftskammer.
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