(1) Die Landesregierung hat mit den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Antrag stellenden Person oder der Dienstleisterin bzw. des Dienstleisters zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(2) Die Landesregierung kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen anfordern
1. über die Verlässlichkeit, insbesondere das Vorliegen berufsspezifischer disziplinarrechtlicher, verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen gegen die antragstellende Person oder die Dienstleisterin bzw. den Dienstleister,
2. über die Rechtsmäßigkeit der Niederlassung der Dienstleisterin bzw. des Dienstleisters,
3. über die Echtheit der von der antragstellenden Person oder von der Dienstleisterin bzw. vom Dienstleister vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen,
4. über Ausbildungsnachweise der antragstellenden Person oder der Dienstleisterin bzw. des Dienstleisters, die ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausstellenden Herkunftsmitgliedstaat absolviert wurden, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen,
5. die zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise mit den inländischen Befähigungsnachweisen erforderlich sind.
(3) Die Landesregierung hat der zuständigen Behörde und den Kontaktstellen eines Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, oder eines Zielstaates einer Niederlassung, die in Abs. 2 genannten Informationen über eine im Inland niedergelassene Dienstleisterin bzw. einen niedergelassenen Dienstleister oder eine antragstellende Person, die bzw. der ihre bzw. seine Berufsqualifikation im Inland erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen.
(4) Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden eines Zielstaates einer Niederlassung oder Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen auszutauschen
1. über Fragen gemäß Abs. 2 Z 1 oder schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in §§ 12 bis 14 geregelten Tätigkeiten auswirken können;
2. über Beschwerden einer Dienstleistungsempfängerin bzw. eines Dienstleistungsempfängers gegen eine Dienstleisterin bzw. eines Dienstleisters im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung der in §§ 12 bis 14 geregelten Tätigkeiten.
Den Behörden des Mitgliedstaates und gegebenenfalls der Dienstleistungsempfängerin bzw. dem Dienstleistungsempfänger sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
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