(1) Als Besamungstechnikerinnen bzw. -techniker oder Eigenbestandsbesamerinnen bzw. besamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,
1. die eine Ausbildung im Sinn der Verordnung gemäß § 19 Abs. 1 Z 9 erfolgreich abgeschlossen hat,
2. deren Ausbildung im Sinn des § 13 gleichwertig ist oder
3. die eine der Ausbildung im Sinn der Z 1 durch Verordnung gemäß § 19 Abs. 1 Z 11 gleichgestellte Ausbildung abgeschlossen hat.
(3) Die Verlässlichkeit einer Person ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese in den vorangegangenen fünf Jahren wegen Tierquälerei oder Übertretung von sonstigen tierschutz- oder veterinärrechtlichen Bestimmungen rechtskräftig von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist.
(4) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass keine Verurteilung gemäß Abs. 3 vorliegt. Besamungstechnikerinnen bzw. -techniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung oder – falls sie Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates sind – den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche dort nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(6) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 5 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (§ 9 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019), festgestellt werden können.
(7) Abs. 5 gilt sinngemäß für Vertragsstaats-, Drittstaats- und Familienangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(8) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vor, ist über die gemäß Abs. 4 erstattete Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechnikerin bzw. -techniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. -besamer mit Bescheid zu untersagen.
(9) Besamungstechnikerinnen bzw. Besamungstechniker, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich in Niederösterreich tätig sein. Falls der Beruf oder die Ausbildung der Besamungstechnikerin bzw. des Besamungstechnikers am Niederlassungsort nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.
(10) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 9 ist der Behörde im Vorhinein schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen:
1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
2. Nachweis über die fachliche Eignung;
3. Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung als Besamungstechnikerin oder Besamungstechniker;
4. Nachweis darüber, dass die Tätigkeit als Besamungstechnikerin oder Besamungstechniker während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt wurde, sofern der Beruf am Niederlassungsort nicht reglementiert ist.
(11) Die Meldung nach Abs. 10 ist alle zwei Jahre in beliebiger Form zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit weiterhin auszuüben. Der neuerlichen Meldung sind Nachweise nach Abs. 10 nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.
(12) Ist in einem anderen Bundesland eine Meldung nach den mit Abs. 10 und 11 vergleichbaren Regelungen bereits erfolgt, finden die Vorschriften nach Abs. 10 und 11 keine Anwendung, sofern vor Aufnahme der Tätigkeit in Niederösterreich die Behörde über die entsprechende, in dem anderen Bundesland bereits an die dort zuständige Behörde erstattete Meldung informiert wurde.
(13) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin bzw. techniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. -besamer) von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 4 angezeigt oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 10 gemeldet oder diese Meldung nach Abs. 11 erneuert haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie Entscheidungen betreffend die Untersagung gemäß Abs. 8 oder § 18 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben.
(14) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin bzw. techniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. -besamer) von Personen, deren Qualifikationen nach diesem Gesetz anerkannt werden (§ 13), sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß § 18 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben.
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