(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Tieren im Sinn des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/1012.
(2) Ziele dieses Gesetzes sind,
1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,
2. die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,
3. die Gewährleistung, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen, und
4. die genetische Qualität und Vielfalt zu erhalten bzw. zu fördern.
(3) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung der EU-Rechtsakte nach § 24 Abs. 2 und 3 festgelegt.
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