(1) Der Beginn und Lauf einer im VII. Hauptstück dieses Gesetzes festgelegten Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, müssen die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden dafür sorgen, dass ihnen befristete Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die im Abs. 1 genannten Fristen eingerechnet. Im Übrigen gilt für die Berechnung der Fristen ausschließlich die Bestimmung des § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023, sinngemäß.
Rückverweise
NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 98 § 98
(1) Der Beginn und Lauf einer im VII. Hauptstück dieses Gesetzes festgelegten Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, müssen die mit dem Wahlverfahren befassten Behörd…