§ 97 § 97
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 97 § 97 — NÖ STROG
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Städte sind, ausgenommen die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, solche des eigenen Wirkungsbereiches .
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