§ 97 § 97
In Kraft seit 01. Januar 2015
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Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Städte sind, ausgenommen die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, solche des eigenen Wirkungsbereiches .
NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 97 § 97
…VIII. Hauptstück Eigener Wirkungsbereich, Übergangs- und sonstige Bestimmungen § 97 Eigener Wirkungsbereich Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Städte sind, ausgenommen die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, solche des eigenen Wirkungsbereiches .…
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