NÖ STROG
Gliederung
VIII. Hauptstück Eigener Wirkungsbereich, Übergangs- und sonstige Bestimmungen
§ 97 § 97
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Städte sind, ausgenommen die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, solche des eigenen Wirkungsbereiches .
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