(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kann der Gemeinderat eine Bürgerbefragung anordnen. Dieser Beschluß bedarf außer im Falle des § 8 Abs. 3 der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates. Eine Bürgerbefragung ist auch für Teile des Stadtgebietes möglich. Über individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, darf eine Bürgerbefragung nicht durchgeführt werden.
(2) Die Frage , die durch die Bürgerbefragung entschieden werden soll, ist so zu formulieren, dass sie mit “Ja” oder “Nein” beantwortet werden kann. Wenn über zwei oder mehrere Möglichkeiten entschieden werden soll, muss die gewählte Möglichkeit deutlich erkennbar bezeichnet werden können.
(3) Der Gemeinderat kann überdies beschließen, dass das Ergebnis der Bürgerbefragung einem Gemeinderatsbeschluss gleichzuhalten ist, wenn gleichzeitig für die Bedeckung allfälliger Ausgaben vorgesorgt wird.
Rückverweise
NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 8 § 8
…von den zuständigen Organen bereits verwirklicht worden sind, betreffen. (3) Unterstützen mehr als 10 % aller wahlberechtigten Stadtbürger einen Initiativantrag auf Anordnung einer zulässigen Bürgerbefragung (§ 9), muss der Gemeinderat eine Bürgerbefragung anordnen, sofern deren Gegenstand vom zuständigen Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der Zustellungsbevollmächtigte nicht auf der Durchführung der…