(1) Wenn
- eine Wahlpartei keinen Wahlvorschlag oder
- einen Wahlvorschlag mit zu wenigen Kandidaten erstattet hat oder
- ein Wahlvorschlag nicht die notwendige Anzahl von Unterschriften aufgewiesen hat oder
- der (die) Vorgeschlagene(n) nicht gewählt wurden,
müssen die dieser Wahlpartei zustehenden Stadtsenatsstellen durch Wahl aus dem Kreis der Gemeinderäte dieser Wahlpartei besetzt werden. Dabei gilt § 80 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.
(2) Stadtsenatsstellen, die durch Verweigerung der Wahlannahme nicht besetzt werden können, werden offen gehalten .
(3) Erstattet die anspruchsberechtigte Wahlpartei später einen Wahlvorschlag (Ergänzungswahlvorschlag), muss binnen zwei Wochen nach Einlangen des Wahlvorschlages beim Magistrat eine Ergänzungswahl in den Stadtsenat durchgeführt werden.
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