(1) In den Stadtsenat können nur Vorgeschlagene gewählt werden.
(2) Ungültig sind Stimmzettel, die
- auf nichtwählbare Personen lauten oder
- unbeschrieben sind (leere Kuverts gelten als unbeschriebene Stimmzettel).
(3) Stimmzettel, auf denen neben den Vorgeschlagenen auch andere Personen angeführt sind, sind für die Vorgeschlagenen gültig .
(4) Gewählt sind jene Vorgeschlagenen, auf die gültige Stimmen entfallen.
Rückverweise
NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 88 § 88
…1) Die Zahl der Ausschussmitglieder ist auf die einzelnen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach dem im § 53 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, geregelten Verfahren aufzuteilen. (2) Die im Gemeinderat vertretenen…