(1) Bei der Wahl des Bürgermeisters, der Mitglieder des Stadtsenates, der Vizebürgermeister und des Kontrollausschusses müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates anwesend sein. Sind weniger Mitglieder des Gemeinderates anwesend, muss der Gemeinderat binnen zwei Wochen zu einer neuerlichen Sitzung einberufen werden, die spätestens innerhalb von vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden hat. Bei der neuerlichen Sitzung dürfen nur die Wahlen des Bürgermeisters, der Mitglieder des Stadtsenates, der Vizebürgermeister und des Kontrollausschusses ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Gemeinderatsmitglieder durchgeführt werden. § 77 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2) Zum Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden, die österreichische Staatsbürger sind und die ihren Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG in der Gemeinde haben.
(3) Die Wahlen müssen mit Stimmzetteln und geheim durchgeführt werden.
(4) Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet
- bei der Wahl des Bürgermeisters der Vorsitzende,
- bei der Wahl des Stadtsenates und der Ausschüsse der Bürgermeister
jeweils unter Beiziehung von zwei Mitgliedern des Gemeinderates, die unter Berücksichtigung der Parteiensummen auszuwählen sind.
Rückverweise
NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 101 § 101
…f in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 75/2015 treten am 1. Januar 2016 in Kraft. (4) § 78 Abs. 5, § 79 Abs. 2, § 91 Abs. 2 und § 92 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr…
§ 92 § 92
…BGBl. I Nr. 161/2013, – nach Ausspruch des Misstrauens durch den Gemeinderat, oder – wenn die Voraussetzungen für die Wahl (§ 79 Abs. 2) nicht mehr vorliegen. (3) Ein Mitglied des Stadtsenates verliert sein Amt – bei Ausscheiden aus dem Gemeinderat, – mit der Erklärung des…
§ 78 § 78
…in der ersten Sitzung des Gemeinderates weniger als zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind, ist die Angelobung am Beginn der neuerlichen Sitzung (§ 79 Abs. 1) vorzunehmen. Später eintretende Ersatzmitglieder leisten das Gelöbnis dem Bürgermeister. (3) Das Gelöbnis lautet: Ich gelobe, die Bundes- und Landesverfassung und alle übrigen Gesetze…