(1) Rechtskräftige, gesetzwidrige Bescheide des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt können von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechtes nur aufgehoben werden, wenn der Bescheid:
a) von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde;
b) einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde;
c) tatsächlich undurchführbar ist oder
d) an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Aufhebung aus den Gründen des Abs. 1 lit.a nicht mehr zulässig . Diese Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.
Rückverweise
NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 74 § 74
(1) Rechtskräftige, gesetzwidrige Bescheide des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt können von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechtes nur aufgehoben werden, wenn der Bescheid: a) von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegial…