§ 64 § 64
In Kraft seit 15. August 2015
Up-to-date
Im Zusammenhang mit städtischen Unternehmungen ist für
a) den Erwerb, die Veräußerung oder die Verpfändung von beweglichem Vermögen ,
b) die Entscheidung über die Vergabe von Leistungen sowie
c) den Abschluss und die Auflösung von Verträgen
der
Magistrat
zuständig, wenn diese Maßnahmen das Umlaufvermögen betreffen und durch den ordentlichen Betrieb bedingt sind und aus Mitteln der städtischen Unternehmung bedeckt werden können.
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