(1) Fremdfinanzierungen zum Zwecke einer Veranlagung sind nicht zulässig. Ausgenommen ist die Aufnahme eines Darlehens zum Zwecke der Errichtung oder Erweiterung einer städtischen Unternehmung oder für die Beteiligung an einem sonstigen Unternehmen.
(2) Fremdwährungsfinanzierungen sind unzulässig.
(3) Die maximale Laufzeit der Finanzierung einer Investition hat sich an der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu orientieren, darf jedoch 25 Jahre, bei Gebäuden 40 Jahre, ab Inbetriebnahme nicht übersteigen.
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
Rückverweise
NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 101 § 101
…und danach mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (§ 20 Abs. 2) nach der darauf folgenden Gemeinderatswahl (§ 60 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden. (5) § 26 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. …
§ 61 § 61
…finanzwirksame Erträge erfolgt und die Erfüllung der der Stadt obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen nicht gefährdet. Im Einzelfall ist eine Überschreitung der in § 62d Abs. 3 genannten Höchstlaufzeit zulässig, sofern dies Haushaltsmaßnahmen zur Gewährleistung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze im Sinne des § 54a erfordern. Die Aufnahme von Darlehen…