§ 62d § 62d
In Kraft seit 27. Januar 2026
Up-to-date
(1) Fremdfinanzierungen zum Zwecke einer Veranlagung sind nicht zulässig. Ausgenommen ist die Aufnahme eines Darlehens zum Zwecke der Errichtung oder Erweiterung einer städtischen Unternehmung oder für die Beteiligung an einem sonstigen Unternehmen.
(2) Fremdwährungsfinanzierungen sind unzulässig.
(3) Die maximale Laufzeit der Finanzierung einer Investition hat sich an der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu orientieren, darf jedoch
a) 25 Jahre,
b) bei Gebäuden, inklusive des allfällig zugehörigen Grundstücks 40 Jahre,
ab Inbetriebnahme nicht übersteigen.
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
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