§ 62c § 62c
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Für langfristige Veranlagungen gilt:
1. Veranlagungen in Fremdwährungen ohne Absicherung des Währungsrisikos dürfen nur bei einem langfristigen Veranlagungshorizont von mindestens 10 Jahren und bis zu einem Gesamtnominale von 20 % der langfristigen Veranlagungen vorgenommen werden.
2. Die Laufzeit bzw. Restlaufzeit der Veranlagung (Behaltedauer) muss den jeweiligen Liquiditätserfordernissen angepasst sein.
3. Die Veranlagung hat ausschließlich in Produkten mit liquiden Märkten zu erfolgen.
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