§ 62b § 62b
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Für kurzfristige Veranlagungen gilt:
1. Die Laufzeit bzw. Restlaufzeit darf 12 Monate nicht übersteigen.
2. Es sind ausschließlich folgende Finanzgeschäfte zulässig:
- Guthaben bei Kreditinstituten einschließlich Festgelder und Spareinlagen
- Kassenobligationen
- Bundesschatzscheine
3. Kurzfristige Veranlagungen in Fremdwährungen sind nicht zulässig.
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