§ 62 § 62
In Kraft seit 16. Februar 2021
Up-to-date
(1) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren oder Bürgschaften bzw. andere Haftungen nur übernehmen, wenn dafür
- ein besonderes Interesse der Stadt besteht,
- der Schuldner nachweist, dass die Verzinsung und Tilgung gesichert ist,
- die Haftungen befristet sind,
- der Betrag , für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und
- die Stadt den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.
(2) Die Stadt hat sicherzustellen, dass Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit , die die Stadt beherrscht, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.
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