(1) Das Vermögen der Stadt ist möglichst ohne Verminderung der Substanz zu erhalten. Es ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei aus den ertragsfähigen Vermögensteilen der bestmögliche Nutzen erzielt werden soll.
(2) Zur Erneuerung von Vermögensteilen, die ersetzt oder erweitert werden müssen, sollen aus Mitteln der wiederkehrenden Mittelaufbringungen oder finanzwirksamen Erträge Rücklagen ( Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen ) gebildet werden.
(3) Das Anlagevermögen der Stadt ist im Anlageverzeichnis zu gliedern in:
- öffentliches Gut,
- Vermögen, welches für eine Veräußerung nicht vorgesehen ist (Gemeingut),
- immaterielles Anlagevermögen und
- sonstiges Anlagevermögen.
Die Feststellung darüber hat der Gemeinderat spätestens bei Rechnungslegung, erstmalig im Zuge der Eröffnungsbilanz, zu treffen.
Rückverweise
NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 101 § 101
…1. Jänner 2018 und danach mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (§ 20 Abs. 2) nach der darauf folgenden Gemeinderatswahl (§ 60 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden. (5) § 26 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. …