(1) Das Initiativrecht der Stadtbürger besteht im Verlangen, dass Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Stadt oder einzelner Teile des Stadtgebietes liegen.
(2) Das Initiativrecht ist auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt. Vom Initiativrecht sind individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, ausgeschlossen.
(3) Die Stadtbürger üben das Initiativrecht durch einen Initiativantrag aus. Dieser muß enthalten:
a) ein bestimmtes Verlangen ;
b) das Organ , an das er gerichtet ist;
c) den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten und dessen Vertreters;
d) die Namen und die Adressen sowie die Unterschriften von wahlberechtigten Stadtbürgern .
(4) Der Initiativantrag muss von mindestens so vielen wahlberechtigten Stadtbürgern unterstützt werden als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig waren.
Rückverweise
NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 7 § 7
…1) Der Initiativantrag ist beim Magistrat einzubringen. (2) Der Bürgermeister hat im Falle eines Widerspruches des Initiativantrages zu § 6 Abs. 3 dem Zustellungsbevollmächtigten schriftlich mitzuteilen, dass die Behandlung des Antrages durch die Stadtwahlbehörde unterbleibt, und die Gründe dafür anzugeben. (3) Wenn der Antrag dem…
§ 66 § 66
…Haftung gemäß § 5 Z 12 Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873 idF BGBl. I Nr. 69/2018, und der Firmenbuchnummer; 6. der Investitionsnachweis; 7. Nachweis über Forderungen und Verbindlichkeiten; 8. die Anlagen 1a, 1b und 1c der VRV 2015. Diese sind zusätzlich unterteilt nach Gesamthaushalt…
§ 8 § 8
…nächsten Sitzung des zuständigen Organes behandelt wird. (2) Die Organe der Stadt müssen die an sie gerichteten Initiativanträge, die in ausreichender Zahl unterstützt wurden (§ 6 Abs. 4), behandeln. Sie müssen deren Behandlung ablehnen, wenn sie - keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches, - individuelle Verwaltungsakte oder - Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben…