NÖ STROG
Gliederung
Rückverweise
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. städtisches Vermögen : Alle der Stadt gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte, soweit sie oder ihr Ertrag für städtische Zwecke bestimmt sind.
2. Investitionsnachweis : Darstellung aller vermögensändernder Maßnahmen. Maßnahmen die ganz oder teilweise durch einmalige Mittelaufbringungen (z. B. durch Einnahmen aus der Veräußerung von städtischem Vermögen, Investitionskostenzuschüsse, sonstige Fördermittel, Rücklagenentnahmen mit Zahlungsmittelreserve, Darlehensaufnahmen, Leasing u. dgl.) gedeckt werden sollen, sind in einem Einzelnachweis darzustellen, alle übrigen in einem Sammelnachweis.
3. Mittelaufbringung(Einnahmen): Erträge und Einzahlungen sowie Mittelaufbringungsgruppen im Sinne der VRV 2015.
4. Mittelverwendung(Ausgaben): Aufwendungen und Auszahlungen sowie Mittelverwendungsgruppen im Sinne der VRV 2015.
5. Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses: Zeitpunkt, bis zu dem alle bekannten Tatbestände, bezogen auf den Rechnungsabschlussstichtag (31.12.), in das Rechnungswesen aufgenommen werden müssen.
6. VRV 2015: Verordnung des Bundesministers für Finanzen: Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, StF: BGBl. II Nr. 313/2015 idF BGBl. II Nr. 17/2018.
8. MVAG: Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen im Sinne der VRV 2015.
9. Kommunale Buchführung: Haushaltsführung der Städte unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze entsprechend landesrechtlicher Bestimmungen sowie der Vorgaben der VRV 2015.
10. mittelfristiger Finanzplan : Ergebnis- und Finanzierungsplan für einen Zeitraum von fünf Finanzjahren.
11. Haushaltspotenzial : Differenz der wiederkehrenden Mittelaufbringungen abzüglich der wiederkehrenden Mittelverwendungen unter Berücksichtigung der entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten.
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