(1) Der Gemeinderat kann für seine Funktionsdauer auf Vorschlag des Bürgermeisters für einen oder mehrere Stadtbezirke Bezirksvorsteher bestellen. Es können nur Stadtbürger bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie ihren Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG in dem (einem der) Stadtbezirk(e) haben, für den (die) sie bestellt werden sollen.
(2) Die Bezirksvorsteher besorgen im Auftrag unter der Verantwortung und nach den Weisungen des Bürgermeisters die örtlichen Geschäfte , die er ihnen zuteilt.
(3) Der Gemeinderat kann den Bezirksvorsteher
a) auf Vorschlag des Bürgermeisters oder
b) wenn er die Interessen der Stadt verletzt oder
c) bei Verlust der Voraussetzungen für seine Bestellung
abberufen.
Rückverweise
NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 82 § 82
…statt. Dazu übernimmt der Bürgermeister den Vorsitz. (2) Die Zahl der Stadtsenatsmitglieder ist auf die einzelnen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach dem im § 53 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, geregelten Verfahren aufzuteilen.…
§ 101 § 101
…und danach mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (§ 20 Abs. 2) nach der darauf folgenden Gemeinderatswahl (§ 60 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden. (5) § 26 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. …
§ 88 § 88
…1) Die Zahl der Ausschussmitglieder ist auf die einzelnen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach dem im § 53 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, geregelten Verfahren aufzuteilen. (2) Die im Gemeinderat vertretenen…