§ 51 § 51
In Kraft seit 01. Januar 2015
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§ 51 § 51 — NÖ STROG
Alle Urkunden und Schriftstücke der Stadt sind vom Bürgermeister zu unterfertigen. Er kann die Unterfertigung, insbesondere schriftlicher Erledigung des Magistrates, auch dem Magistratsdirektor oder anderen Bediensteten übertragen .
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