§ 49 § 49
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Der Magistrat gliedert sich nach Geschäftsbereichen . Die Geschäfte müssen nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang aufgeteilt werden.
(2) Die Geschäftseinteilung legt die Gliederung der Geschäftsbereiche, insbesondere die Aufteilung der Geschäfte, fest. Die Geschäftsordnung legt die Art der Besorgung der Geschäfte des Magistrates fest.
(3) Der Bürgermeister erlässt nach Anhörung des Magistratsdirektors und des Stadtsenates die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung.
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