(1) Der Bürgermeister wird, wenn er verhindert, befangen oder vorzeitig aus dem Gemeinderat ausgeschieden ist, durch den Ersten Vizebürgermeister, und wenn auch dieser verhindert ist, durch den Zweiten Vizebürgermeister vertreten.
(2) Sind der Bürgermeister und beide Vizebürgermeister verhindert, wird der Bürgermeister durch den von ihm durch Verordnung bestimmten oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung durch den vom Stadtsenat berufenen Stadtrat vertreten. In diesem Fall wird der Stadtsenat vom an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen, welches auch bis zur Bestellung den Vorsitz führt.
(3) Ist der Bürgermeister an der Ausübung seines Amtes gemäß § 19 Abs. 4a und 4b NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, verhindert, so ist vom Vizebürgermeister jenes Ersatzmitglied in den Gemeinderat einzuberufen, welches vom Zustellungsbevollmächtigten der Wahlpartei des Bürgermeisters binnen einer Woche ab Bekanntgabe der Verhinderung, schriftlich genannt wird. Wird innerhalb dieser Frist kein Ersatzmitglied namhaft gemacht, so ist das in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder nächste einzuberufen. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat endet für dieses Ersatzmitglied, und allenfalls weitere für dieses einberufene Ersatzmitglieder, mit der schriftlichen Bekanntgabe des Bürgermeisters, dass keine Verhinderung mehr vorliegt, jedenfalls aber mit Ablauf der in § 19 Abs. 4a und 4b NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, genannten Fristen.
Rückverweise
NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 101 § 101
…und danach mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (§ 20 Abs. 2) nach der darauf folgenden Gemeinderatswahl (§ 60 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden. (5) § 26 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. …
§ 96 § 96
…Wahl des Bürgermeisters, Vizebürgermeisters bzw. der Mitglieder des Stadtsenates und der Ausschüsse sinngemäß. (5) Wenn kein Mitglied des Stadtsenates zur Vertretung des Bürgermeisters nach § 41 Abs. 2 berechtigt ist, erfolgt die Einladung zu den Wahlen durch den Magistratsdirektor.…