NÖ STROG
Gliederung
IV. Hauptstück Organe der Stadt und Geschäftsführungsbestimmungen
3. Abschnitt Bürgermeister, Vertretung, Befugnisse
§ 40 § 40
Rückverweise
Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte den Bürgermeister .
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