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Niederösterreich
Landesesetze
NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 40
NÖ STROG
§ 40 § 40
In Kraft seit 01. Januar 2015
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§ 40 § 40 — NÖ STROG
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Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte den Bürgermeister .
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