LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz§ 39

§ 39§ 39

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

Wenn der Beschluss des Gemeinderates in einer Angelegenheit seines Wirkungskreises nicht ohne Nachteil für die Sache oder die Gefahr eines Schadens für die Stadt abgewartet werden kann, darf der Stadtsenat unter eigener Verantwortung die notwendigen Entscheidungen treffen und auch die hiefür erforderlichen Ausgaben veranlassen. In der nächsten Sitzung ist dem Gemeinderat über die Entscheidung zu berichten .

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