(1) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind.
(2) Zu einem gültigen Beschluss ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.
(3) Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen. Wenn es der Gemeinderat beschließt oder das Stadtrecht es bestimmt, erfolgt die Abstimmung geheim mit Stimmzettel.
(4) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung . Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt . Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
Rückverweise
NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 37 § 37
…Aufklärung das Wort erteilen . (6) Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates (mit Ausnahme des § 24 Abs. 4 und des § 28 Abs. 4), die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 22 Abs. 2 zweiter Satz, die Rechte der Mitglieder und das Protokoll gelten sinngemäß. (7) Die…
§ 75 § 75
…1) Die Landesregierung hat den Gemeinderat aufzulösen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 nicht mehr vorliegen. Die Auflösung des Gemeinderates ist nicht zulässig, bevor die Wahlen des Bürgermeisters, der Mitglieder des Stadtsenates, der Vizebürgermeister und…