LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz§ 21

§ 21§ 21

In Kraft seit 15. August 2015
Up-to-date

(1) Mindestens zwei Mitglieder des Gemeinderates, die derselben Wahlpartei (§ 29 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) angehören, bilden den Gemeinderatsklub dieser Wahlpartei.

(2) Jeder Gemeinderatsklub hat dem Bürgermeister aus seiner Mitte einen Klubsprecher bekannt zu geben.

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