Organe der Stadt sind:
1. der Gemeinderat ;
2. der Stadtsenat ;
3. der Bürgermeister und
4. der Magistrat .
Rückverweise
NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 41 § 41
…an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen, welches auch bis zur Bestellung den Vorsitz führt. (3) Ist der Bürgermeister an der Ausübung seines Amtes gemäß § 19 Abs. 4a und 4b NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, verhindert, so ist vom Vizebürgermeister jenes Ersatzmitglied in den Gemeinderat einzuberufen, welches vom Zustellungsbevollmächtigten der Wahlpartei des Bürgermeisters…
§ 4 § 4
…wären oder die geehrte Person ein Verhalten setzt, das der Ehrung entgegenstünde. Die Ehrung gilt als aberkannt, wenn der Geehrte vom Wahlrecht nach § 19 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, ausgeschlossen ist. Die empfangenen Ehrenzeichen sind von der ausgezeichneten Person zurückzustellen. Nach dem Ableben der ausgezeichneten Person kann eine…