(1) Die Selbständigkeit der Städte mit eigenem Statut wird durch eine Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat das erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel bereitzustellen. Sie besitzt insoweit Rechtspersönlichkeit. Die gemäß § 18c Z 3 in der Satzung zu bezeichnenden Geschäfte sind im Namen der jeweils zuständigen Stadt unter der Leitung und Aufsicht des zuständigen Organs der Stadt zu führen.
(2) Die mit der gemeinschaftlichen Geschäftsführung einer Verwaltungsgemeinschaft verbundenen Kosten (Personal- und Sachaufwand) sind von den beteiligten Städten mit eigenem Statut und Gemeinden entsprechend dem in der Satzung festgelegten Beitragsverhältnis zu tragen. Vollstreckbare Kostenanteile sind auf Antrag der Verwaltungsgemeinschaft von der jeweiligen Aufsichtsbehörde (Landesregierung oder Bezirksverwaltungsbehörde) im Verwaltungswege einzubringen.
NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 18b § 18b
…§ 18b Verwaltungsgemeinschaft (1) Die Selbständigkeit der Städte mit eigenem Statut wird durch eine Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat das erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel…
§ 18c § 18c
…§ 18c Satzung der Verwaltungsgemeinschaft Bei Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 18b ist durch den Gemeinderat der beteiligten Städte mit eigenem Statut und Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten: 1. die…
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