§ 17 § 17
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Stadt und ihre Organe nach Maßgabe der Bundes- oder Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder des Landes zu besorgen haben.
Rückverweise
NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 24 § 24
…Mitgliedern des Gemeinderates, die ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekannt gegebenen Abgabestelle nicht mitgeteilt haben, kann die Einberufung zur Gemeinderatssitzung entgegen § 17 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020, durch Hinterlegung zugestellt werden. (3) Ein Drittel der…